Satzung
über die Erhebung von Kosten und Gebühren
in der Stadt Erkrath
bei Einsätzen der Feuerwehr
(Feuerwehrsatzung)
vom 17.09.2012
- in Kraft getreten am 20.09.2012
Der Rat der Stadt Erkrath hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.685), § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.687), in seiner Sitzung am 13.09.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Erkrath unterhält zum Brandschutz bei Brandgefahren, zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, sowie zum Katastrophenschutz bei Großeinsatzlagen und Katastrophen eine Freiwillige Feuerwehr nach Maß-gabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen-schutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§ 2 Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Einsätze der Feuerwehr wird der Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
- von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch und Sondereinsatzmittel
- von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
- von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
- von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
- von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
- von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
- von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde o-der Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Abs. 2 nicht möglich ist.
(4) Bei Einsatz hilfeleistender Feuerwehren gemäß § 39 BHKG (Überörtliche Hilfe) sowie zur Unterstützung hinzugezogener Dritter (insbesondere private Hilfsorganisationen oder das Technische Hilfswerk) verlangt die Stadt auch Ersatz der ihr hierdurch entstandenen Kosten nach dem von dort berechneten und in Rechnung gestellten tat-sächlichen Aufwand.
(5) Vom Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3 Berechnungsgrundlage
Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen.
Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 4 Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist somit der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet (Rüstzeit).
(2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Betrag nach dem anliegenden Kostentarif berechnet.
§ 5 Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus.
Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif. Die Art und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge ergibt sich aus dem von der Leitstelle ausgewählten Einsatzstichwort zum Einsatzereignis in Verbindung mit der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath.
(2) Im Kostenersatz sind die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
§ 6 Sachkosten
Die Sachkosten, z. B. für Schaummittel, Ölbindemittel, Ölsperren usw. einschließlich Entsorgung werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
§ 7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr
(1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
(2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen gem. § 1 Abs. 2 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Betrag nach dem anliegenden Kostentarif berechnet. Die Einsatzzeit beginnt 1 Stunde vor und endet 1 Stunde nach der Brandsicherheitswache.
(3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(4) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 den städtischen Betriebshof, private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung des städtischen Baubetriebshofes, privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz gelten gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 9 Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Gebühr nach § 7 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 12 Haftung
Die Stadt Erkrath haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Übergangsregelung
Für Einsätze, die vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung erfolgten, ist der Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkrath vom 23.12.1998 anzuwenden. Richtet sich danach die Berechnung nach der Zeitdauer, wird für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit die Hälfte des im Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung einschließlich des als Anlage beigefügten Kostentarifes tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkrath vom 23.12.1998 außer Kraft.
Erkrath, den 17.09.2012
Arno Werner
Bürgermeister