Grundlage:
BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015
VOFF NRW
Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2017
Organisation:
Die Freiwillige Feuerwehr Erkrath mit zurzeit 122 ehrenamtlichen Angehörigen gliedert sich in drei Löschzüge, die jeweils aus zwei Löschgruppen bestehen. Zusätzlich gibt es die hauptamtliche Wache (Fachbereich 37 Feuerschutz und Rettungsdienst) mit zwei Wachabteilungen und einem Tagesdienst sowie der Wachabteilung Rettungsdienst mit z.Zt. insgesamt 76 Beschäftigten. Neben diesen einsatztaktischen Einheiten sind eine Jugendfeuerwehr mit aktuell 49 Kindern und Jugendlichen (12 - 18 Jahre) und eine Kinderfeuerwehr mit insgesamt 16 Jungen und Mädchen im Alter von 6 - 10 Jahren sowie die Ehrenabteilung mit derzeit 23 Angehörigen, die das Dienstalter von 60 Jahren bzw. 67 Jahren überschritten haben oder aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen aktiven Einsatzdient mehr versehen können angegliedert.
Die Löschzüge verfügen über eine Zugführung die aus einem Zugführer und jeweils zwei Stellvertretern besteht. Die Zugführungen führen und verwalten ihren Löschzug autark.
Die Leitung der Feuerwehr Erkrath besteht aus dem Leiter der Feuerwehr, Herr Guido Vogt, und zwei Stellvertretern, Herr Rainer Jüntgen und Herr Jörg Schmitter. Der Leiter der Feuerwehr hat die Personalgewalt über das ehrenamtliche Personal der Freiwilligen Feuerwehr, er ist nach LVO FF der Dienst- und Disziplinarvorgesetzter.
Mitgliedschaft:
Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ist in der VOFF NRW geregelt. Voraussetzungen sind.
- Gesundheitliche und geistige Eignung (Diese wird von einem Arbeitsmediziner im Rahmen der Atemschutztauglichkeitsuntersuchung nach G 26.3 festgestellt.)
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nicht vorbestraft - Vorlage eines Führungszeugnisses
Ausbildung:
- Truppmannausbildung, insgesamt 160 Stunden aufgeteilt auf vier Module je 40 Stunden (Vier Wochenenden, freitags vier Stunden und samstags sechs Stunden). Ausbildung auf Kreisebene verteilt auf die Standorte der zehn kreisangehörigen Feuerwehren. In der Regel werden in den ersten beiden Jahren der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr diese vier Grundausbildungsmodule besucht. Die Truppmannausbildung ist eine Pflichtausbildung.
- Atemschutzgeräteträgerlehrgang an drei Wochenenden. In der Regel wird dieser Lehrgang ebenfalls in den ersten beiden Jahren der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr absolviert. Die Lehrgänge sind gewährleistet über die Kreisausbildung.
- Truppführerausbildung insgesamt 80 Stunden aufgeteilt auf zwei Module je 40 Stunden (Zwei Wochenenden, freitags vier Stunden und samstags sechs Stunden), zuzüglich werden die Truppführer in einer Wärmegewöhnungsanlage in 20 Stunden auf die Einsatzbedingungen bei der Brandbekämpfung vorbereitet. Die Lehrgänge sind gewährleistet über die Kreisausbildung.
- Sprechfunker-, Maschinisten-, Gefahrgut- und Motorkettensägenführerlehrgänge werden nach Neigung und Notwendigkeit an die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vergeben. Die Lehrgänge sind gewährleistet über die Kreisausbildung.
- Gruppenführerausbildung am Institut der Feuerwehr in Münster als drei Wochen Vollzeitlehrgang. Nach Bedarf und persönlicher Eignung.
- Zugführerausbildung am Institut der Feuerwehr in Münster als zwei Wochen Vollzeitlehrgang. Nach Bedarf und persönlicher Eignung.
- Verbandsführerausbildung am Institut der Feuerwehr in Münster als zwei Wochen Vollzeitlehrgang. Nach Bedarf und persönlicher Eignung.
- Gefahrgutausbildung für Führungskräfte am Institut der Feuerwehr in Münster als zwei Wochen Vollzeitlehrgang. Nach Bedarf und persönlicher Eignung.
- Diverse Lehrgänge und Seminare werden vom Institut der Feuerwehr in Münster als Tagesseminare oder in Wochenlehrgängen angeboten. Nach Bedarf und persönlicher Eignung.
Übungsdienst:
Jeder Löschzug versieht seinen Übungsdienst im 14-tägigem Wechsel an einem Donnerstag in der Zeit von 19:00 Uhr – 21:00 Uhr, zusätzlich werden ca. 10 – 12 dieser Übungsdienste zwischen den 14 Tage Rhythmus eingeschoben, so dass jeder Löschzug in der Regel im Jahr zwischen 36 und 38 Übungsdienste versieht. Die Übungsdienstteilnahme muss nach Festlegung der Wehrleitung in Abstimmung mit den Zugführern bei mindestens 50% liegen, damit eine entprechende durchgängige Leistungsfähigkeit der Feuerwehr erhalten bleibt.
Einsatzdienst:
Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist mit einem Digitalen Funkmeldeempfänger (Pager) ausgerüstet. Jeder Löschzug und jede Löschgruppe sind nach der Alarm- und Ausrückeordnung einzeln, in unterschiedlichen Konfigurationen oder gesamt zu alarmieren. Ein Einsatzführungsdienst (B-Dienst) mit Zugführerqualifikation ist 365 Tage im Jahr fest geplant. Ein Einsatzführungsdienst (A-Dienst) mit Verbandsführerqalifikation bei Einsätzen von mehr als einem Löschzug wird durch den Leiter der Feuerwehr und seine Stellvertreter sichergestellt.
Versicherungsschutz:
Die ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind über die Unfallkasse NRW bei Unfällen abgesichert. Schäden an privatem Eigentum (z.B. Uhren, Brillen, Unterkleidung) werden in der Regel vom GVV abgefangen.
Aufwandsentschädigungen:
Ölspureinsatz
Da die Beseitigung von Ölspuren, außerhalb der Betriebszeiten des Tiefbauamtes (Straßenbaulastträger), keine originäre Aufgabe der Feuerwehr ist, bekommen die ehrenamtlichen Kräfte bei der Alarmierung zu solchen Einsätzen eine Stundenvergütung von 15 Euro.
Brandsicherheitswachen
Für Brandsicherheitswachen bekommen die ehrenamtlichen Kräfte 11 Euro pro Stunde. Der Veranstalter rechnet direkt mit dem Personal der Feuerwehr ab.
Kostenersatzpauschale
Für jede Übungsdienst- und Einsatzteilnahme bekommen alle ehrenamtlichen, aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung von 3 Euro. Die Zahlung erfolgt dann im folgenden Haushaltsjahr als Gesamtsummierung
Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr ist in der Laufbahnverordnung Freiwillige
Feuerwehr geregelt.
Voraussetzungen:
- Gesundheitliche und geistige Eignung (Wird von einem Arbeitsmediziner im Rahmender Atemschutztauglichkeits-Untersuchung nach G 26.3 festgestellt).
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- keine Vorstrafen